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Gesetzliche Erbfolge

Was bedeutet gesetzliche Erbfolge? weiter lesen ...

Ehegattenerbrecht
Informationen und Wissenswertes rund um das Ehegattenerbrecht

Die leiblichen Verwandten und der Ehegatte des Erblassers erben gleichberechtigt. Ein Ehegatte ist mit dem Ehegatten im rechtlichen Sinne nicht verwandt, deshalb gibt es separat ein Ehegattenerbrecht.

Das Ehegattenerbrecht beruht deshalb auf besonderen Vorschriften. Die Voraussetzung für das gleichberechtigte Erbe ist, dass die Ehe besteht. Das Erbrecht besteht nicht mehr:

• wenn eine Ehe aufgehoben wurde vor dem Erbfall (§§ 1313, 1316 BGB)
• wenn die Ehe rechtsgültig geschieden wurde vor dem Erbfall (§ 1584 BGB)
• wenn es sich rechtlich um eine Nicht-Ehe handelt. Dies ist der Fall, wenn die Eheschließung nicht vor einem Standesbeamten, sondern lediglich kirchlich stattgefunden hat.
• wenn einer der Partner vor dem Erbfall einen Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt wurde (§ 1933 BGB)

Ehegattenerbrecht – Scheidung

Das Erbrecht ist erloschen,  wenn eine Ehe - Aufhebungsklage anhängig ist. Falls das Scheidungsverfahren noch läuft, ist eine Erbschaft nur ausgenommen, wenn die Grundlagen für eine Scheidung (Zerrüttung) zum Sterbezeitpunkt bereits vorliegen. Der Antrag belegt nicht automatisch,  dass eine Ehe schon so stark zerrüttet war, dass es zur Scheidung kommt. (siehe: Beschluss Oberlandesgericht in  Zweibrücken vom 17.8.00, AZ: 3 W 103/00).

Wie lange die Ehe gedauert hat ist beim Ehegattenerbrecht unerheblich. Auch nach nur einigen Monaten Ehe, steht jedem Partner das gesetzliche Ehegattenerbrecht voll umfänglich zu. Im Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.04.1999, Aktenzeichen: 3 U 47/98 hatten die Eltern eines Verstorbenen einen großen Teil vom Haus des eigenen Sohnes und der Schwiegertochter finanziert. Die Schwiegertochter erbte nach dem Ehegattenerbrecht.

wenn eine Ehe nicht geschieden wird, die Ehepartner sich also trennen, kann dies auch vor mehr als 40 Jahren geschehen sein, dem Überlebenden Partner steht trotz dieses Umstands zumindest ein Pflichtteil an dem Erbe zu.

Ehegattenerbrecht - Verwandte

Das Ehegattenerbrecht legt fest, wie viel die sonstigen Erbberechtigten und wie viel der Ehegatte erbt.

Ehegattenerbrecht - Güterstand

• welche Ordnung im Erbfall herangezogen wird, also die neben dem Ehegatten erbenden der ersten oder weiteren Ordnungen angehören und
• in welchem Güterstand die Ehegatten lebten.

Der Begriff Verwandtschaft
Die gesetzliche Erbfolge legt fest, welche Personen aus dem Kreis der Verwandten in welcher Ordnung erben können. Verwandt ist jeder mit dem Erblasser, der von ihm abstammt, wie Kinder, Enkel oder Urenkel. Zu diesem Personenkreis gehören auch die Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffen und Nichten usw. Alle Verwandte sind in feste Erb - Ordnungen mit der Nummerierung 1 – 5 eingeteilt. Die verschiedenen Ordnungen sind auf der Seite gesetzliche Erbfolge aufgelistet.

Diese Erbordnung ist das Ordnungssystem in der gesetzlichen Erbfolge. Danach kommt ein Verwandter nicht in den Genuss des Erbes, wenn einer der vorhergehenden Ordnung noch lebt (§ 1930 BGB). Ein leibliches Kind, dies gehört zur 1. Ordnung schließt die anderen Verwandten der weiteren Ordnungen vom Erbe aus.  Das Beispiel von Sohn und Enkel macht dieses Ausschlussprinzip deutlich. Ein überlebender Sohn erbt vor dem Enkel des Erblassers.

Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise

Ehegattenerbrecht – Zugewinngemeinschaft

Beim Ableben eines Ehepartners bestand der gesetzliche Güterstand einer Zugewinngemeinschaft, dann erhöht sich der gesetzliche Nachlass des Überlebenden um ¼. Dieses Erbteil des Ehegatten kann eine Größenordnung von der Hälfte bis hin zum kompletten Erbe reichen.
Hierzu muss der gesetzliche Erbteil ermittelt werden. Dieser ist abhängig von der Ordnung, nicht der Anzahl der weiteren Miterben.

• Wenn nur entfernte Verwandte, wie z. B. Nichten und Neffen erbberechtigt sind, hat der Ehegatte das Recht auf ein Alleinerbe (§§ 1931 Absatz 2, 1371 BGB).

Ehegattenerbrecht – die Gütertrennung

Bei der ehelichen Gütertrennung könnte der gesetzliche Erbteil des Überlebenden ein Viertel bis zu einem Ganzen sein. Im Erbfall bekommt der Ehegatte:

• Mit den Angehörigen der ersten Ordnung ( dies sind Kinder, Enkelkinder des Erblassers) beträgt der Anteil beim Ehegattenerbrecht grundsätzlich ¼, lt.§ 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB. Keinesfalls ist der Erb - Anteil kleiner, als der eines erbberechtigten Kindes lt. § 1931 Absatz 4 BGB.

• Neben Erbberechtigten der zweiten Ordnung, dies sind z. B. die Eltern des Erblassers und die Abkömmlinge dies könnten auch die Großeltern sein, erhöht sich der Erbanteil auf die Hälfte lt. § 1971 Absatz 1 Satz 2 BGB.

• noch entferntere Verwandte als die Großeltern kommen beim Ehegattenerbrecht nicht mehr zum Zug. Der Partner wird in diesem Fall Alleinerbe lt. § 1931 Absatz 2 BGB.

Ehegattenerbrecht Beispiele:

• Den Erblasser überleben eine Frau und ein Kind: Die überlebende Partnerin und ihr gemeinsames Kind erben je 50 %.

• Die Erblasserin hinterlässt einen Mann und zwei Kinder: Der Ehemann und jedes der Kinder erben zu je einem Drittel.

• ein Erblasser vererbt an seine Frau und fünf gemeinsame Kinder: Die Ehepartnerin erbt 1/4, die Kinder erben je 3/20, dies ist 1/5 von der ¾ Resterbschaft.

• Ein Verstorbener hinterlässt eine Frau, hat keine Kinder, der Bruder und seine Mutter leben noch zum Erbfall: Die Ehefrau bekommt die Hälfte, die Mutter die zweite Hälfte und der Bruder nichts.

Ehegattenerbrecht - Gütergemeinschaft

Bei einer Gütergemeinschaft sind im Erbfall einzelnen Vermögensmassen zu unterscheiden. Es gibt gesetzmäßig ein Gesamtgut, ein Sondergut und zusätzlich das Vorbehaltsgut.

Unter dem Gesamtgut versteht man das komplette Vermögen der beiden Ehegatten. Außerdem wird hier das hinzu erworbene Vermögen gerechnet, was nicht unter das Sonder- oder Vorbehaltsgut fällt.

Sonder- oder Vorbehaltsgüter gehören jeweils nur einem Partner, so steht es im § 1486 BGB. Unter den Begriff Sondergut fällt jenes Vermögen, das rechtlich nicht übertragen werden kann.  Dies könnten zum Beispiel nicht pfändbare Forderungen sein. Unter einem so genannten Vorbehaltsgut versteht der Gesetzgeber das Ehe vertraglich dazu erklärte Vermögen.

Ehegattenerbrecht - Vereinbarungen für den Todesfall:

• Wenn die Partner eine fort gesetzte Gütergemeinschaft vereinbarten, besteht diese Gütergemeinschaft mit den Kindern und Enkeln des Verstorbenen weiter. Die Erbanteile werden mittels gesetzlichem Erbrecht ermittelt.

• Erklärung: Der vererbte Teil des verstorbenen Ehepartners wird nicht wirklich vererbt. Tatsächlich wird ein so genanntes Gesamthands- Eigentum einer Erbengemeinschaft des Überlebenden gemeinsam mit den Kindern und Kindeskindern

• Wenn keine Vereinbarung zur Fortsetzung einer Gütergemeinschaft geschlossen wurde, wird der Anteil des Verstorbenen ein Teil am Gesamtgut des Erbes. Damit unterliegt er anschließend den allgemeinen Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge.

Ehegattenerbrecht – zum Voraus und Dreißigsten

Im § 1932 des BGB ist festgelegt, dass dem überlebenden Ehegatten, auch als gesetzlicher Erbe, eine Fortführung seines gewohnten Lebensumfeldes, sicher sein muss. Wenn nur noch Verwandte zweiter und höherer Ordnung leben,  bekommt der Ehegatte zusätzlich alle im Haushalt vorhandenen Gegenstände. Dies ist das gesetzliche Voraus -Vermächtnis. Der überlebende Partner hat somit nach dem Ehegattenerbrecht einen Anspruch auf diese Gegenstände auch gegenüber der Erbengemeinschaft.

Der "Dreißigste" erlaubt den Angehörigen eines Erblassers, wenn sie zu seinem Haushalt gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben,  die Absicherung für die ersten 30 Tage nach dem Ableben des Erblassers. Diese Angehörigen können unabhängig vom Testament noch 30 Tage lang die bisherige Wohnung und alle dazugehörigen Haushaltsgegenstände frei benutzen.  Ein Unterhalt steht ihnen in dieser Zeit ebenfalls zu. Dies ist ebenfalls eine gesetzliche Festlegung und diese kann gegen die gesetzlichen Erben durchgesetzt werden.

Ehegattenerbrecht - Lebenspartnerschaft

Im neuen Erbrecht sind Personen, die in einer gleich geschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, den Ehegatten gleich gestellt. Diese neue Regelung ist nachzulesen in § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Ein eingetragener Lebenspartner ist genauso wie ein Ehegatte zu behandeln.

Ehegattenerbrecht - Recht des Staates

Wenn keine Verwandten und kein Ehegatte mehr leben, erbt das Finanzamt des Bundesstaates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Hauptwohnsitz hatte.