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Gesetzliche Erbfolge

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Enterben
Informationen und Wissenswertes rund um das Enterben

Der Wunsch grob undankbare Kinder oder berechtigte Verwandte im Testament zu enterben wird oft geäußert. Ein Erblasser kann frei wählen, wem er sein Vermögen nach seinem Ableben übergeben möchte. Die gesetzliche Erbfolge kann man beim Enterben nicht ganz außer Acht lassen. Besonders hinsichtlich der Pflichtteile ist der Erblasser auch beim Enterben gesetzlich gebunden. Die Tatsache, dass ein im Gesetz festgeschriebener Personenkreis einen erbrechtlichen Anspruch auf Anteile der Hinterlassenschaft hat. Nur zum Vollerben muss man sie nicht bestimmen.

Enterben – welche Verwandten

Beim Enterben werden im Testament bestimmte Verwandte vom Erbe ausgeschlossen. Dies kann im Prinzip jeden Verwandten treffen.  Der Enterbte wird behandelt, als wenn keine Erbberechtigung für ihn vorhanden wäre. Enterben kann man also auch den  Ehegatte oder den eingetragenen Lebenspartner. Die gesetzliche Erbfolge sieht jedoch vor, dass pflichtteilsberechtigte Verwandte trotz dem Enterben noch den Pflichtteil verlangen dürfen. 

Enterben - Pflichtteilsrecht

Beim Enterben bleibt der Pflichtteilsanspruch nach der gesetzlichen Erbfolge trotzdem bestehen. Wenn ein Berechtigter dies einfordert so erhält er, auch wenn er enterbt wurde, den Pflichtteil.  Ein Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Das Pflichtteil steht den direkten Angehörigen, z. B.: Eltern vom Erblasser,  dem Partner  und den Kindern zu. Beim Enterben wird ein Dritter zum Vollerben bestimmt.  Dieser Vollerbe muss anerkannte Pflichtanteile in bar an den Berechtigten auszahlen. Der Anspruch  sollte innerhalb von drei Jahren (Verjährungsfrist) eingefordert werden.

Enterben  –  Aufstockung Pflichtteil

Wenn im Testament ein Kind das gesamte Vermögen erbt, zugleich jedoch ein großer Teil des Eigentums einem gemeinnützigen Verein zugesprochen wird, erbt das Kind vielleicht einen Barbetrag,  der dem Pflichtteil in keiner Weise entspricht.  Der Dritte ist in diesem Fall als Vollerbe begünstigt und erhält den größten Teil des Vermögens.
In einem ähnlich gelagerten Fall wurde nach dem Erbrecht entschieden, dass das Kind bei dieser testamentarischen Festlegung enterbt wurde.  Der leibliche Nachkomme kann von dem begünstigten Vollerben die so genannte Aufstockung seines Erbanteiles zumindest bis zur Höhe des gesetzlichen Pflichtteils einfordern. Mit dieser Forderung wird er in der Regel auch erfolgreich sein. Das Enterben eines gesetzlich Berechtigten ist in Deutschland nicht so einfach. Der Gesetzgeber sieht vor, dass auch Enterbte einen Mindestanspruch haben.

Enterben – Ausnahme Regelung

Bei groben Verstößen gegen den Erblasser (§ 2333 BGB) kann der Anspruch auf ein  Pflichtteil den Verwandten trotz grundsätzlichem Anspruch auch entzogen werden.

Enterben – Ausnahme für den Pflichtteilsentzug:

Bis Ende 2009 kann man Berechtigte nur Enterben,  wenn der Erblasser selbst,  sein Ehepartner oder deren Kindern an Leib und Leben bedroht oder verletzt wurden. Ab Januar 2010 kann man auch enterben, wenn ein Erbberechtigter sich irgendeinem nahe stehenden Verwandten gegenüber etwas Gravierendes zu Schulden kommen lässt. Es wäre auch dann der Fall, wenn ein Kind dem Erblasser und dessen Partner nach dem Leben trachtet.