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Gesetzliche Erbfolge

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Enterbung
Informationen und Wissenswertes rund um die Enterbung

Die Enterbung ist im Testament gerade bei grob undankbaren Kindern oder engen Verwandten ein oft gewünschter Faktor. Jeder Erblasser kann sich aussuchen, wem er sein Vermögen hinterlässt. Hierbei ist man jedoch an die gesetzliche Erbfolge bezüglich der Pflichtteile gebunden. Dies bedeutet, dass ein gesetzlich festgelegter Personenkreis zwar einen Anspruch auf Teile der Erbschaft hat, sie sind nur keine Vollerben.

Enterbung – welcher Personenkreis

Die Enterbung im Testament schließt die genannten Verwandten aus. Grundsätzlich kann ein Erblasser jeden Verwandten enterben und dieser wird behandelt, als wenn er bei dem Erbfall nicht vorhanden wäre. Dies kann auch der  Ehegatte oder der Lebenspartner sein. Nach der gesetzlichen Erbfolge können pflichtteilsberechtigte Personen jedoch den Pflichtteil verlangen. 

Enterbung - Pflichtteil

Die Enterbung setzt jedoch die gesetzliche Erbfolge in Bezug auf das Pflichtteil nicht außer Kraft. Gehört der Enterbte zu den Berechtigten,  so erhält er trotz Enterbung den Pflichtteil.  Dieser wird berechnet zur der Hälfte des ohne Enterbung gesetzlichen Erbteils. Das Pflichtteil steht den direkten Abkömmlingen, den Eltern des Erblassers,  dem Ehepartner und dem eingetragenen Lebenspartner zu. Bei der Enterbung gibt es einen genannten Vollerben. Pflichtteile sind Schulden des Vollerben auf Zahlung einer Geldsumme an den Pflichtteilsberechtigten. Ein Pflichtteilsanspruch sollte innerhalb von drei Jahren angemeldet werden, sonst verjährt der Anspruch.

Enterbung - Pflichtteilsaufstockung

Wenn ein verstorbener Erblasser seinem Kind das gesamte Vermögen hinterlässt, zugleich jedoch sein Immobilieneigentum einem Verein (z.B.  Tierschutzverein) vermacht, erbt das leibliche Kind unter Umständen ein Bankkonto, mit dem zum Todeszeitpunkt bestehenden Guthaben. Wenn dies noch 1.000 € sind, reicht es nicht einmal für die Beerdigungskosten. Der Verein als Vollerbe kassiert indes das gesamte übrige Vermögen.
Für einen ähnlichen Fall ist im Erbrecht vorgesehen, dass der Sohn bei dieser Konstellation praktisch enterbt wurde.  Der Sohn kann vom Vollerben,  in diesem Fall ein gemeinnütziger Verein,  die Aufstockung seines Erbes bis zur Höhe des Pflichtteils verlangen.

Enterbung - Ausnahmefälle

In besonderen, gesetzlich genannten (§ 2333 BGB) Ausnahme Fällen kann der Anspruch auf den  Pflichtteil auch entzogen werden.

Enterbung – Beispiel Pflichtteilsentzug: Ein Kind hat dem Erblasser nach dem Leben getrachtet.  Seit 2010 ist es ein Enterbungs- Grund, wenn ein Pflichtteil Berechtigter den  nahe stehenden Verwandten nach dem Leben trachtet oder eine schwere körperliche Misshandlung vorliegt.  Nach der bisherigen Rechtssprechung konnte eine Enterbung nur durchgesetzt werden,  wenn dem Erblasser selbst,  seinem Ehepartner und oder den leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder eine körperliche Misshandlung stattfand.