Erben und Vererben
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Gesetzliche Erbfolge

Was bedeutet gesetzliche Erbfolge? weiter lesen ...

Erbfall
Informationen und Wissenswertes rund um den Erbfall

Der Erbfall tritt ein, wenn eine Person verstirbt. Der Erbfall bedeutet, dass dessen ganzes  oder teilweises Vermögen auf den oder die Erben übergeht. Dies betrifft jedoch auch leider die Schulden. Der Erbfall bedeutet Rechte und auch Pflichten zum Erbe. Wer ist beim Erbfall denn Erbe?

Erbfall – wer erbt?

Einen Erben gibt es beim Erbfall immer. Die letztwillige Verfügung eines Erblassers, sein Testament oder ein gemeinsam geschlossener Erbvertrag wird in erster Linie beim Erbfall beachtet. Wenn der Erblasser keine Verfügung zum Erbfall getroffen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden im Erbfall zunächst die Erben der ersten und dann aller weiteren Ordnungen berücksichtig. Dies sind vorrangig die eigenen Kinder, Adoptiv - Kinder und der überlebende Ehegatte. Deren besondere Rechte sind im Erbfall zu erfüllen und natürlich wird auch der Fiskus erben in Form der zu bezahlenden Erbschaftssteuer. Auch im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat der Überlebende Teil Erbrechte im Erbfall.

Erbfall – Rechte und Pflichten

Als Erben bezeichnet man die Personen, auf die das Vermögen im Großen und Ganzen übergeht. Wer beim Erbfall erbt, das wird durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge bestimmt.  Diese Gesamtrechtsnachfolge ist im § 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches genau definiert und versetzt den Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Im Erbfall übernimmt dieser also nicht das Recht auf das Vermögen sondern leider auch die Pflicht, die Schulden zu bezahlen. Im Erbfall erfolgt eine automatische Rechtsübertragung durch das Ableben des Erblassers. Dies geschieht rein durch diese Tatsache ohne eine Mitwirkung des Erben. Erben kann man also auch ohne es zu wissen.

Erbfall – Ausschlagung

Wenn man beim Erbfall hauptsächlich Schulden erben soll,  hat man ein Ausschlagungsrecht (§ 1942 Abs.1 BGB). Bei der Ausschlagung werden die durch den Erbfall eingetretenen Folgen – Schuldenlast - rückwirkend gelöscht (§ 1953 Abs.1 BGB).

Erbfall – Erbfähigkeit

Es gibt im Erbfall auch Bestimmungen, die besagen welche Voraussetzungen ein Erbe haben muss, um erbfähig zu sein:

• Erbfähig ist grundsätzlich jeder lebende Mensch (§ 1 BGB).
• Bereits gezeugte, noch ungeborene Menschen § 1923 Absatz 2 BGB
• Juristische Personen dies sind Firmen wenn sie rechtsfähig sind
• Rechtsfähige Vereine – eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts

Die Rechtsfähigkeit wird im Erbfall vom Nachlassgericht festgestellt. Für minderjährige Erben wird ein Vormund bestellt.