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Gesetzliche Erbfolge

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Erbrecht Pflichtteil
Informationen und Wissenswertes rund das Erbrecht und den Pflichtteil

Das gesetzliche Erbrecht sieht vor, dass die Kinder gleichberechtigt neben dem überlebenden Elternteil ein Pflichtteil erben. Die meisten Ehepartner wünschen sich aber, dass der überlebende Partner zuerst einmal allein erbt. Das Pflichtteil im Erbrecht ist hierbei jedoch unbedingt zu berücksichtigen. Es gibt jedoch im Erbrecht auch Möglichkeiten, die Pflichtteilsberechtigten zu vertrösten auf ein Nach - Erbe.

Erbrecht – Absicherung des überlebenden Ehegatten

Ein Pflichtteil steht den nahen Angehörigen grundsätzlich zu. Diese Festlegung im BGB gilt auch dann, wenn im Testament etwas anderes zum Ausdruck kommt. Das Erbrecht des Pflichtteils erhält man also mit der Geburt. Auch ein Fötus kann vor der Geburt schon dieses Recht haben, wenn es beim Erbfall noch nicht geboren ist. Sein Pflichtteilsrecht tritt mit der Geburt in Kraft. Das Erbrecht auf ein Pflichtteil kann nur durch eine Enterbung aus einem wichtigen Grund außer Kraft gesetzt werden.

Meist wird die gegenseitige Begünstigung von Ehegatten in Form des so genannten  Berliner Testaments festgelegt. Bei dieser Testamentsform bestimmen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben.  Nachfolgend soll meist der gemeinsame Nachlass entweder den eigenen Kindern oder einem Dritten zukommen. Diese „Nacherben – Regelung im Erbrecht kann man im Testament regeln, sie setzt jedoch nicht automatisch die Pflichtteil – Regelung im Erbrecht außer Kraft.

Ein Beispiel des Berliner Testaments: 

"Wir bestimmen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben. Nach dem Ableben des zuletzt von uns Versterbenden, erben unsere beiden Kinder und zwar zu gleichen Teilen ".  

Trotz dieser Formulierung könnten die Kinder nun den Pflichtteil vor dem Ablassgericht geltend machen. Sie wären nach dem Erbrecht auch sicher in der Lage, dies durchzusetzen. Die beiden Erblasser sollten den Kindern Anreize schaffen und ihnen zu Lebzeiten erklären,  warum man diese Regelung trifft. Als Anreiz gibt es die Pflichtteilsstrafklausel, die wir in einem weiteren Kapitel näher erläutern werden.

Erbrecht Pflichtteil - Pflichtteilsstrafklausel

Die Pflichtteil – Strafklausel soll verhindern, dass ein berechtigter Erbe sein Pflichtteil vom Vollerben einfordert. Das Pflichtteil ist ein fester Bestandteil im Erbrecht. Dies zu umgehen ist nicht unproblematisch. Eine weitere  Schwierigkeit bei der gegenseitigen Erbberufung  der Ehepartner ist die Bindungswirkung, die durch die Pflichtteilsstrafklausel entstehen kann. Nach dem Ableben des Partners ist der Witwer/Witwe im Hinblick auf die gegenseitige Verfügung an das gemeinsame Testament gebunden. Wenn sich später herausstellt,  dass die Folgeerben undankbar waren, kann das Testament nicht mehr geändert werden.  Deshalb könnte es ratsam sein, Änderungsvorbehalte einzubauen.

Erbrecht Pflichtteil – Beispiel einer Strafklausel:

"Macht einer der Berechtigten Ansprüche auf sein Pflichtteil geltend, bekommt er beim Versterben des letzten Elternteils auch nur noch einen Pflichtteil. Auf den regulären Anteil des Erbes ist der Anspruch damit verwirkt".

Die Klausel kann zusätzlich eine Anordnung zu einem zeitlich bedingten Vermächtnis, das die Kinder begünstigt enthalten. Durch die Strafklausel wird auch erreicht, wenn ein Kind den Pflichtteil fordert,  dass es in der Summe nicht besser gestellt ist, als die zurückhaltenden und fairen Kinder. Jedes der Kinder wird sich überlegen, ob es unter diesen Umständen den im Erbrecht verankerten Pflichtteil einfordert.

Erbrecht Pflichtteil - Erbengemeinschaft

In der gesetzlichen Erbfolge wird geordnet, wer wie viel aus dem hinterlassenen Vermögen erhält. Wenn der Verstorbene keine diesbezügliche Verfügung – Testament oder Erbvertrag - hinterlassen hat. Oft erben in einem solchen Fall mehrere Personen, diese bilden in der Folge eine Erbengemeinschaft. Wenn ein schriftlicher letzter Wille existiert, hat die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht trotzdem Einfluss durch den vorgeschriebenen Pflichtteil. Der Pflichtteil steht den nahen Verwandten erster Ordnung grundsätzlich zu. Der Pflichtteil besteht oft aus der Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil. Durch das Recht auf ein Pflichtteil entstehen oft auch unfreiwillige Erbengemeinschaften. Man kann allerdings die Auszahlung des Pflichtteils in bar verlangen. Wenn mehrere Personen gleichzeitig erbberechtigt sind, wird aus dem Nachlass ein gemeinschaftliches Gut. Diese Festlegung steht im § 2032 Absatz 1 BGB zum Nachlesen. Die Erbschaft wird zunächst also nicht getrennt. Ein einzelner Erbe kann nur den Anspruch auf seinen Anteil der Erbschaft, jedoch nicht auf bestimmte Teile oder einzelne Gegenstände erheben. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann über seinen geerbten Anteil verfügen(§ 2033 BGB). Über einzelne Nachlass Gegenstände kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich verfügen.