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Wir bieten Ihnen hier auf GesetzlicheErbfolge.de fundierte Informationen und Beispiele als Vorlage für das Verfassen Ihres Testaments. Gerne dürfen Sie alle Formulierungen frei für Ihre Zwecke verwenden.

Gesetzliche Erbfolge

Was bedeutet gesetzliche Erbfolge? weiter lesen ...

Erbschein
Informationen und Wissenswertes rund um den Erbschein

Nicht bei jedem Erbfall muss man einen Erbschein beantragen. In Deutschland ist das Erben durch die gesetzliche Erbfolge festgeschrieben. Der berechtigte Erbe ist also automatisch der Übernehmer des Vermögens. Diese Seite informiert Sie über die zum Erbschein oft gestellten Fragen.  

Erbschein – wer verfügt über den Nachlass?

Das deutsche Erbrecht sieht nicht zwingend die Ausstellung des Erbscheins vor.  Ein Nachlass kann auf den berechtigten Erben übergehen, ohne Mitwirkung eines Gerichts. Ein rechtmäßiger Erbe ist mit Eintreten des Erbfalles berechtigt, über den Nachlass auch frei zu bestimmen. Wenn man vor Behörden die Erbenstellung allerdings beweisen muss, dann benötigt man dazu einen Erbschein.  

Erbschein – wozu?

Viele Banken verlangen den Erbschein vor der Auszahlung eines Guthabens oder weiteren Verfügungen über das Konto eines Verstorbenen. Der Erbschein ist der amtliche Beweis einer Erbenstellung. Wenn Sie einen Erbschein vorlegen, kann sich die Behörde oder die Bank auch auf die Richtigkeit dieses Erbscheins verlassen. Wenn Sie eine Immobilie erben, dann ist es erforderlich, dem Notar oder dem Grundbuchamt den Erbschein vorzulegen. Sollte allerdings ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag existieren, können Sie diesen letzten Willen  gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll vorgelegen.  Dieser Nachweis genügt dann auch ohne Erbschein. Auch den Banken und Versicherungen reicht die Nachweisführung mittels  Testaments und einem Eröffnungsvermerk. Die Praxis der Banken ist jedoch nicht uneinheitlich, manche verlangen trotzdem den Erbschein. Wenn der Erblasser kein Testament geschrieben hat, benötigen Sie den Erbschein auf jeden Fall, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Sollte der Inhalt eines Testaments nicht eindeutig sein, weil es  ungenau und privatschriftlich verfasst wurde, benötigen Sie ebenfalls den amtlichen Erbschein.

Erbschein und Vermögen im Auslands

Bei einem Erbe im Ausland ist nicht in jedem Fall ein Erbschein erforderlich. In manchen Ländern wird ein in Deutschland ausgestellter Erbschein anerkannt, ist jedoch oft nicht zwingend erforderlich. In einigen Ländern, wird der deutsche Erbschein sowieso nicht anerkannt. Suchen Sie sich in diesem Fall einen Spezialisten für internationale Nachlassabwicklungen, bevor Sie falsche Entscheidungen treffen. 

Erbschein – Nachlassgericht

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Wenn ein Testament vorliegt, müssen Sie dies vorlegen ansonsten muss man die Richtigkeit der eigenen Erklärungen vor dem Nachlassgericht an Eides Statt erklären. Das Amtsgericht kann auf Ihren Antrag hin auch auf eine solche Versicherung verzichten, denn auch diese verursacht zusätzliche Kosten. Diesen Antrag können Sie stellen am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers (§ 73 I FGG). Den Antrag auf einen Erbschein stellt man beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht lt. § 2353 BGB). Von dort wird Ihnen der Erbschein erteilt.  Der Erbscheinantrag muss nicht notariell beurkundet werden. Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Wenn Sie aufgrund dessen Erbe geworden sind,  müssen Sie dies nachweisen. Beschaffen Sie sich zunächst die erforderlichen Urkunden. Dies sind die Sterbeurkunde, die Geburtsurkunde des Verstorbenen,  etwaige Scheidungsunterlagen, Heiratsurkunden, usw.

Erbschein - Antrag

Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Dies muss am letzten Wohnsitz des Verstorbenen Erblassers geschehen.  Das Gericht wird den jeweiligen Antrag prüfen und wenn es von der Richtigkeit Ihrer Angaben überzeugt ist, den Erschein ausstellen. Ihr Antrag auf den Erbschein sollte exakt formuliert sein, denn die Abweisung müssten Sie auch bezahlen. Die Antragsformulare bei der gesetzlichen Erbfolge und beim Vorlegen eines Erbvertrages oder eines Testaments sind unterschiedlich. Ebenso gibt es unterschiedliche Arten von Erbscheinen.  

Erbschein - Arten

Bei den Erbregelungen im BGB gibt es auch die  §§ 2353 ff zum Erbscheinverfahren. Es werden folgende Erbscheinarten unterschieden:

• Der Erbschein für Alleinerben (§ 2353 1. Halbs. BGB)
• Der Teil - Erbschein (§ 2353 2. Halbs. BGB)
• Eine gegenständliche Beschränkung im Erbschein (§ 2369 BGB)
• Der gemischte Erbschein (§ 2353 BGB)
• Ein gemeinschaftlicher Erbschein (Erbengemeinschaft) (§ 2357 BGB)
• Ein gemeinschaftlicher Teil - Erbschein
• Der Eigenrechts- Erbschein (§ 2353 BGB)

Erbschein - Kosten

Die Beantragung eines Erbscheins verursacht Verwaltungskosten. Die Gebühr für die Ausstellung eines Erbscheins sind festgelegt in der Kostenordnung. Die Gebührenordnung richtet sich nach dem Nachlasswert. Wenn Sie einen Nachlass im Wert von beispielsweise 100.000 € erben, fällt nach der Gebührenordnung eine Gebühr von ca. 207 € an.  Diese wird doppelt berechnet, also müssen Sie für den Erbschein insgesamt 414 € kalkulieren.

Erbschein - Rechtsstreit

Das Nachlassgericht wird bei einem anhängigen Rechtsstreit keinen Erbscheines erteilen, ohne die Anhörung des Rechtsstreitsgegners. Wenn das Nachlassgericht eine Abweisung erteilt,  kann man dagegen eine Beschwerde einlegen.  Holen Sie sich in solchen Fällen Informationen durch eine Rechtsberatung, dieser wird alle die gegebenen Umstände Ihres Einzelfalles berücksichtigen und Sie rechtssicher beraten. Solch eine Beratung ist im Rahmen unserer Seiten natürlich nicht möglich.

Erbschein – Fazit

Nicht in jedem Erbfall wird ein Erbschein benötigt. Falls Sie den Erbschein jedoch brauchen, müssen Sie diesen beim Nachlassgericht beantragen. Der Erbschein kostet Gebühren, diese werden nach der Höhe der zu erwartenden Erbschaft berechnet.