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Gesetzliche Erbfolge
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Erbvertrag
Informationen und Wissenswertes rund um den Erbvertrag
Der Erbvertrag ist, wie es der Name schon sagt, ein Vertrag zum Erben, der zwischen mehreren Personen geschlossen wird. Im Erbvertrag werden Verfügungen über das künftige Erbe getroffen. Der Erbvertrag ist für alle im Vertrag genannten Personen bindend und kann nicht ohne weiteres wieder aufgelöst werden.
Erbvertrag – Unterschiede zum Testament
Die gravierenden Unterschiede zum Testament sind, dass einer oder mehrere Vertragspartner im Erbvertrag einen letzten Willen zum Ausdruck bringen. Dieser Erbvertrag kann vom Erblasser nicht einseitig geändert werden. Im Gegensatz zum Erbvertrag, der für alle Beteiligten bindend ist, kann ein Testament jederzeit frei widerrufen und ein neues aufgesetzt werden. Testament und Erbvertrag sind zwei Möglichkeiten, eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Die Folgen beim Erbvertrag unterscheiden sich jedoch in den vorgenannten Punkten erheblich vom Testament.
Erbvertrag - Warum?
• Der Erbvertrag enthält bindende Verfügungen über das Erbe.
• Der Erblasser kann diese Vereinbarungen nicht einseitig abändern.
• Der Erbvertrag ist auch bei nicht ehelichen Lebenspartnerschaften eine sichere Versorgung. Lebenspartner haben nicht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu fertigen. Für Lebenspartnerschaften ist der Erbvertrag die sicherste Möglichkeit zum Vererben.
• Auf die Erben warten keine bösen Überraschungen wie dies beim Testament der Fall sein könnte.
Erbvertrag - Beteiligte Personen?
Der Erbvertrag kann mit jedem beliebigen Dritten geschlossen werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Partner beim Erbvertrag miteinander verheiratet oder verwandt sind.
Zumindest der Vertragspartner, der seinen letzten Willen bekundet, muss zwingend unbeschränkt geschäftsfähig sein. Wer volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, erfüllt diese Bedingung. Geschäftsunfähig ist ein Mensch, wenn er aufgrund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht mehr im Vollbesitz seiner Kräfte ist. Wenn beide Parteien beim Erbvertrag ihr Vermögen vererben, ist es zwingend notwendig, dass beide diese Bedingung erfüllen. Minderjährige können einen Erbvertrag nur gemeinsam mit dem gesetzlichen Vertreter abschließen. Wenn ein Minderjähriger vom Vormund vertreten werden muss, ist auch das Einverständnis des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Ein Erbvertrag kann nur höchstpersönlich vereinbart werden. Eine Stellvertretung mit Vollmacht ist – dies ist beim Testament auch so – völlig ausgeschlossen.
Erbvertrag – Notariell und Aufbewahrung
Jeder Erbvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich vor einem Notar bekundet werden. Der Erbvertrag wird anschließend vom Notar ausgefertigt und meist auch dort aufbewahrt. Sämtliche Erbvertragsparteien müssen bei der Erklärung des Erbvertrages persönlich anwesend sein. Diese Anwesenheitspflicht hat ihren Sinn, damit der Manipulation ein Riegel vorgeschoben ist. Diese Pflicht ist nur für den Erbvertragsschließenden zwingend, der sein Erbe verfügt. Alle übrigen Beteiligten könnten auch eine Vertretung mit einer/einem Bevollmächtigten entsenden.
Der Notar nimmt einen bei ihm geschlossenen Erbvertrag in der Regel in amtliche Verwahrung. Alle Vertragsparteien bekommen über die Aufbewahrung einen so genannten Hinterlegungsschein als Nachweis. Wenn der Erbvertrag aus dieser amtlichen Verwahrung genommen wird, bleibt der Erbvertrag wie ein Testament gültig. Wenn die Vertragsparteien eine amtliche Verwahrung beim Notar nicht wünschen, unterbleibt diese auch. In diesem Fall sollten die Beteiligten sicherstellen, dass das Nachlassgericht beim Erbfall auch informiert wird. Damit ein späterer Erbstreit vermieden wird, sollten die getroffenen Verfügungen bindend und klar erklärt sein.
Erbvertrag und die Wirkung
Der Erbvertrag schließt aus, dass der Erblasser in Bezug auf die bindenden Verfügungen das Recht hat, sein Erbe anderweitig zu vergeben. Wenn ein Testament, diesen festen Klauseln des Erbvertrages widerspricht, ist das Testament zumindest diesen Teil betreffend unwirksam. Auch ein früheres Testament darf dem Erbvertrag nicht widersprechen.
Unabhängig vom Erbvertrag kann der Erblasser sein weiteres Vermögen frei vererben. Wenn allerdings Schenkungen gemacht werden, die den im Erbvertrag Begünstigten benachteiligen, dann kann dieser vom Beschenkten die Herausgabe verlangen.
