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Gesetzliche Erbfolge
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Erbverzicht
Informationen und Wissenswertes rund um den Erbverzicht
Der Erbverzicht kann durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und den potentiellen Erben, die zum Erbverzicht bereit sind vereinbart werden. Es können nahe Verwandte und auch der Ehepartner des Erblassers den Erbverzicht erklären. Der Erbverzichtsvertrag muss vor einem Notar erklärt und beurkundet werden. Ein Verzichtender ist mit der Einverständnis-erklärung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Durch einen Erbverzicht kann man das Vermögen der Familie zusammen halten. Dies ist besonders dann wichtig, wenn es um die Sicherung eines Unternehmens, eines Bauernhofes oder einfach einer Familienimmobilie geht.
Erbverzicht - Möglichkeiten
Ein Erbverzicht wird in den meisten Fällen mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Der Erbverzichts- Vertrag muss mit dem Erblasser abgeschlossen werden. Durch den Erbverzicht verzichtet der Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht. Er verzichtet in diesem Fall auch für seine Kinder, denn diese bekommen beim Erbverzicht der Eltern grundsätzlich auch nichts mehr. Auch der Anspruch auf den Pflichtteil ist mit dem Erbverzicht ausgeschlossen. Der Erbverzicht kann auch nur auf den Pflichtteil beschränkt werden. Es könnte auch umgekehrt vereinbart werden, dass auf das gesetzliche Erbrecht, und ein Anspruch auf einen entsprechenden Pflichtanteil bleibt. Es ist auch machbar, die Ansprüche der Kinder unangetastet zu lassen. Dies müsste allerdings gesondert und genau erwähnt sein. Der Erbverzicht kann auch nur auf einen Teil des Erbes beschränkt werden. Zu guter Letzt kann jeder Erbberechtigte auf sein gesetzliches Erbrecht auch zugunsten eines Dritten verzichten. Der Verzichtende bestimmt, zu wessen Gunsten er zu diesem Vertrag bereit ist. Wenn man einen Erbverzicht auf sein gesetzliches Erbrecht unterschreibt, wird meist eine Abfindung vereinbart. Vereinbaren Sie zur Wirksamkeit des Erbverzichts, dass dieser nur rechtskräftig ist, wenn Abfindung bezahlt wurde.
Erbverzicht - notariell
Der Erbverzicht ist nur rechtskräftig, wenn er von einem Notar beurkundet wurde. Ein privat geschlossener Verzicht ist nicht rechtswirksam. Hierbei ist es völlig gleichgültig in welcher Form er erfolgte.
Erbverzicht - trotzdem erben
Der Erbverzicht muss nicht bedeuten, dass der Erblasser den Verzichtenden später nicht doch in seinem Testament berücksichtigt. Der Erbverzicht kann später auch aufgelöst werden, dies jedoch nur im beiderseitigen Einvernehmen. Die einseitige Auflösung durch den Verzichtenden kann nur erfolgen, wenn dieser arglistig getäuscht oder bedroht wurde.
Erbverzicht - zwischen den Erben
Die gesetzlichen Erben können vor dem Ableben des Erblassers auch einen Verzichtsvertrag untereinander schließen. Der Erbverzichtende wird in diesem Fall lt. Testament Erbe, muss jedoch sein Erbteil entsprechend dem Erbverzicht zugunsten eines Dritten abgeben. Auch ein solcher Erbverzicht bedarf der notariellen Beurkundung. Wenn der Erbverzicht auf das gesamte gesetzliche Erbe vereinbart ist, betrifft dies automatisch auch das Pflichtteilsrecht. Deshalb muss ein Verzichtender genau auf den Wortlaut achten. In der Praxis ist es meist üblich, dass der künftige Erbe lediglich auf den Pflichtteil verzichtet.
Erbverzicht - Fazit
Der Erbverzicht ist unwiderruflich rechtswirksam, wenn er vor einem Notar beurkundet wurde. Die Aufhebung kann nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen. Der Verzichtende sollte die Wortwahl sehr sorgfältig beachten, der Notar ist zur Aufklärung verpflichtet. Trotz einem Erbverzicht kann man im Testament als Erbe berücksichtigt werden. Bei arglistiger Täuschung und unter Zwang geschlossen, ist ein Erbverzicht ungültig.
