Erben und Vererben
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Gesetzliche Erbfolge

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Nachlasspfleger
Informationen und Wissenswertes rund um den Nachlasspfleger

Die Aufgabe des Nachlasspflegers ist es, den Nachlass zu sichern und die rechtmäßigen Erben zu ermitteln. Diese Nachlasspflege ist, entgegen der landläufigen Meinung nicht stets die Aufgabe des Nachlassgerichts. Dies ist vielmehr vorrangig die Aufgabe der (§§ 1922 ff. BGB) berechtigten Erben. Sind die Erben des Nachlasses unbekannt und ist dieser fürsorgebedürftig, bestellt das Nachlassgericht von wenigen Ausnahmen abgesehen einen Nachlasspfleger zur Kontrolle über das Vermögen des Erblassers. Der Nachlasspfleger übernimmt für die unbekannten Erben die Sicherung und Verwaltung des Vermögens und trifft die notwendigen Fürsorgemaßnahmen.

Nachlasspfleger – für wen?

Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, (§ 1960 BGB), wenn die Erben erst gesucht werden müssen. Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall von einem fürsorgebedürftigen Nachlass. Die Anordnung der Nachlasspflege ist eine mögliche und sehr umfassende Fürsorgemaßnahme des Nachlassgerichts. Der Nachlasspfleger wird zum Ersatzpfleger für diesen unbekannten Erben bestellt. Der Nachlasspfleger ist, bis der unbekannte Erbe gefunden ist, der gesetzliche Vertreter bei allen Angelegenheiten, die dieses Erbe betreffen. Der Nachlasspfleger handelt im Sinne und Auftrag des Erben zum Schutz des Vermögens.

Nachlasspfleger – Schulden

Viele Erbschaften sind überschuldet, hier wird die Haupttätigkeit des Nachlasspflegers, die Gläubigerbefriedigung sein. Bei diesen Nachlasspflegschafts- Verfahren sind die Nachlässe oft so dürftig, dass eine Erben Ermittlung nicht stattfinden muss. Der Nachlasspfleger führt bei einem total verschuldeten Nachlass das Erbe zur vollständigen Liquidation. Er hat auch die Möglichkeit,  ein Nachlass - Insolvenzverfahren einzuleiten. Bei aufgelösten Erbschaften erübrigt sich für den Nachlasspfleger die Suche nach den Erben. Oft bleiben noch Schulden übrig und dafür wird sich kein Erbe finden.

Nachlasspfleger – Nachlassgericht

Das Nachlassgericht wird vor der Bestellung des Nachlasspflegers prüfen,  in welchem Umfang und wie lange es auch eigene Ermittlungen anstellt. Es muss die Ungewissheit zur Annahme der Erbschaft, die Suche nach den Erben, und die Bedürftigkeit des Vermögen klären.  Wenn weitere Sicherungsmittel zu ergreifen sind, wird das Nachlassgericht kraft seines Amtes einen Nachlasspfleger bestellen. Grundsätzlich ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig. Es ist hierbei nicht maßgebend, wo ein Erblasser verstarb. Dieser Grundsatz ist für Deutsche ebenso rechtlich bindend, wie für Ausländer. Es ist auch nicht abhängig davon, welches Erbrecht im vorliegenden Erbfall anzuwenden ist. Wenn ein Erblasser mehrere Wohnsitze, ist das Nachlassgericht zuständig, das zuerst mit der Erbsache betraut wurde. Ein Nachlasssicherungs- Bedürfnis kann jedes Amtsgericht feststellen und einen Nachlasspfleger bestellen, in dessen Bezirk diese Sicherungsmaßnahmen anfallen.

Es gibt folgende verschiedene Bereiche der Nachlasspflegschaft:

• Der Nachlassverwalter erhält die Sicherungspflegschaft nach § 1960 BGB
• die Klage- oder Prozesspflegschaft bei einem Erbstreit nach § 1961 BGB
• Die Nachlassverwaltung durch einen Nachlasspfleger nach §§ 1975 ff. BGB

Nachlasspfleger – Ausnahmen bei Ausschlagung

Wenn der Erbe bekannt ist, jedoch die Erbschaft nicht angenommen hat oder ungewiss ist, ob er sie annehmen wird, kann das Nachlassgericht bei eiligen Sicherungsmaßnahmen die Einleitung eines Nachlasspflegers einleiten.

Erben, die sich im Ausland aufhalten, haben das Recht, sich sechs Monate lang zu überlegen, ob sie die Erbschaft annehmen. Diese langfristige Ungewissheit ob der Erbe den Nachlass übernimmt, kann die Bestellung eines Nachlasspflegers durchaus rechtfertigen. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen müssen meist zügig getroffen werden, sodass ein langes Zuwarten nicht im Sinne des Erben sein kann.

Auch inländische Erben haben 6 Wochen Zeit sich für die Annahme des Nachlasses zu entscheiden. Falls es aus unaufschiebbaren Gründen erforderlich sein sollte, kann auch hier ein Nachlasspfleger beauftragt werden. Es gibt bei mehreren Erben auch so genannte Kettenausschlagungen, hier kommen mehrere 6-wochenfristen zusammen. Durch diesen langen Zeitraum kann ein Sicherungsbedürfnis entstehen, wenn ohne eine Unterstützung des Nachlasspflegers der unverminderte Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. Ein Bedürfnis § 1960 BGB ist vorhanden, wenn ein zu vererbendes Vermögen vorhanden ist, und dies gesichert werden muss.

Nachlasspfleger – Testamentsvollstrecker Unterschiede

Der Testamentsvollstrecker wird im Gegensatz zum Nachlasspfleger vom Erblasser bestimmt. Einen Testamentsvollstrecker zu ernennen ist dann sinnvoll, wenn mehrere Personen erben sollen. Die Erbengemeinschaften geraten oft in einen Erbstreit.  Wenn jemand geeignetes zum Testamentsvollstrecker bestimmt ist, kann er bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft den Nachlass verwalten und unter den Erben verteilen.
Der Nachlasspfleger hingegen wird vom Nachlassgericht bestellt, um unbekannte Erben zu vertreten oder für noch nicht entschlossene Erben zu handeln.

Nachlasspfleger - Staat ist Erbe

Der Staat erbt lt. Bürgerlichem Gesetzbuch und zwar § 1936 des (BGB) in zwei Fällen:

• Es ist kein Erbe zu ermitteln.
• Alle Erben schlagen die Erbschaft aus.

Die Ausschlagung kommt häufig vor, wenn ein Erbe überschuldet ist. Das Erbrecht des Staates wurde im Gesetz verankert zum Schutz der Nachlassgläubiger. Vermächtnisse zur Herausgabe von einzelnen Erbteilen bleiben in diesem Fall wirksam und können gegen den Staat geltend gemacht werden.  Wenn der Staat erbt, bedeutet dies, dass der Nachlass an das Finanzamt des Bundeslandes fällt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Der Staat ist ein gesetzlicher Schlusserbe und kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Nachlassschulden bleiben damit an der Allgemeinheit hängen.