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Gesetzliche Erbfolge

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Zugewinngemeinschaft
Informationen rund um die Zugewinngemeinschaft

Ehepaare haben die Möglichkeit, jederzeit den Status der finanziellen Zusammengehörigkeit zu regeln.  

Zugewinngemeinschaft Merkmale

Wenn man den Güterstand einer Zugewinngemeinschaft wählt, hat dieser zwei Hauptmerkmale:

• Das Vermögen der beiden Ehepartner bleibt grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte besitzt und verwaltet sein Vermögen für sich.
• Nach einer Scheidung der Ehe oder beim Tod eines Ehegatten ist dieser Güterstand beendet. Zu diesem Zeitpunkt wird ein Vermögensausgleich erstattet.

Eine Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte unabhängig von einer Eheschließung der alleinige  Besitzer seines Vermögens bleibt. Es entsteht während der Ehe oder Partnerschaft kein gemeinschaftliches Vermögen. Wenn Vermögensgegenstände angeschafft  werden zum Zeitpunkt einer Zugewinngemeinschaft, müssen diese nicht ohne weiteres in ein gemeinschaftliches Vermögen übergehen. Jeder Ehegatte vermehrt , als ob er nicht verheiratet wäre nur sein eigenes Vermögen. Bei gemeinschaftlich angeschafften  Vermögenswerten dagegen, erwerben sie beide ein Miteigentum. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung ein großes Vermögen, so steht dem anderen im Falle einer Scheidung kein Anspruch darauf zu.

Zugewinngemeinschaft – gesetzlicher Schutz der Familie

Bei der Gestaltung der Zugewinngemeinschaft muss man allerdings den gesetzlichen Schutz der Familie und dessen Beschränkungen beachten. Wenn der vermögende Teil der Ehegatten über sein ganzes Vermögen  (ca. 85 % und mehr des Gesamtvermögens) verfügen möchte, kann der dies nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des anderen Ehepartners tun.  Diese Einwilligung ist auch erforderlich, wenn einer einseitig über die Wohnungseinrichtung und weitere Gegenstände des täglichen Gebrauchs verfügen möchte.

Zugewinngemeinschaft – Beendigung

Bei der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, muss der festgestellte Zugewinn, ausgeglichen werden. Die Zugewinngemeinschaft endet mit einer Scheidung oder dem Tod eines Partners. Jeder Ehepartner und sein Vermögen wird getrennt  aufgelistet und daraus wird der Zugewinn ermittelt. Wenn bei der Zugewinngemeinschaft  einer ein  Vermögen durch eine Schenkung oder Erbschaft erhält, wird dies dem Anfangsvermögen und nicht der Zugewinngemeinschaft zugeschlagen. An einer solchen Vermögensvermehrung wird also der Ehegatte bei der Zugewinngemeinschaft nicht teilhaben. Bei Schulden haftet jeder Partner auch einzeln für sich.

Zugewinngemeinschaft – Fazit

Die Zugewinngemeinschaft erhält jedem Ehegatten auch im Falle der Trennung sein eigenes Vermögen. Für den wohlhabenden Partner ist dies auf jeden Fall ein großer Vorteil.