Erben und Vererben
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Wir bieten Ihnen hier auf GesetzlicheErbfolge.de fundierte Informationen und Beispiele als Vorlage für das Verfassen Ihres Testaments. Gerne dürfen Sie alle Formulierungen frei für Ihre Zwecke verwenden.

Gesetzliche Erbfolge

Was bedeutet gesetzliche Erbfolge? weiter lesen ...

Gesetzliche Erbfolge
Informationen und Wissenswertes rund um Erben und Vererben

In der gesetzlichen Erbfolge wird bestimmt den oder die Erben, wenn kein Testament gefunden wird. Wenn man die gesetzliche Erbfolge für seine Hinterlassenschaft nicht möchte,  sollte man zu Lebzeiten ein Testament, einen Erbvertrag oder ein Vermächtnis aufsetzen.

Erbfolge - Erb - Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Reihenfolge in der Erbberechtigung der Verwandten eines Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt verschiedene Ordnungen, nach denen die Erbberechtigung besteht:

1. Ordnung:

Direkte Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel und Urenkel und Ehepartner oder einge-tragener Lebenspartner

Erben zuerst

2. Ordnung:

Die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, dies sind Geschwister und deren Abkommen wie Neffen und Nichten

Erben falls die Erben erster Ordnung nicht mehr leben

3. Ordnung:

Großeltern eines Erblassers und deren berechtigte Erben, z.B. Onkel und Tante , Vetter und Base

Usw. setzt sich dies in den weiteren Ordnungen fort

4. Ordnung:

Ur-Großeltern vom Erblasser und die Nachfahren  wie  Großonkel und Großtante

 

5. + weitere

Der unwahrscheinliche Fall von Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen

 


Gesetzliche Erbfolge - Erbberechtigung der Verwandten

Blutsverwandte sind in der Regel gesetzliche Erben.  Stiefkinder sind aus diesem Grund nicht erbberechtigt in der gesetzlichen Erbfolge. Bei adoptierten Kindern sieht die gesetzliche Erbfolge von dieser Regelung ab, denn sie werden erbrechtlich behandelt wie leibliche Kinder. 
Wenn der Erbfall eintritt, können nur  lebende Verwandte erben. Hierbei wird die Einordnung der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Wenn Verwandte der 1. Ordnung leben, schließt deren vorrangige Berechtigung die Verwandten der 2.-5. Ordnung automatisch aus.  Wenn also der Ehepartner oder ein Kind,  ein Enkel usw. den Vererbenden überlebt, scheiden alle weiteren Verwandten,  in der  gesetzlichen Erbfolge aus. Wenn alle Erbfolgeberechtigten  1.  Ordnung beim Erbfall verstorben sind, erben die Verwandten 2.  Ordnung oder der weiteren Ordnungen. Innerhalb einer dieser Ordnungen schließen die direkten Verwandten  z.B. ein Kind des Erblassers wiederum ihre eigenen Kinder  - dies wären die Enkel des Erblassers - aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Diese Abkömmlinge beerben erst wieder ihre eigenen Eltern in erster Ordnung.

Ein Beispiel für diese gesetzliche Erbfolge:

Herr Maier hinterlässt seiner Frau und seinem Sohn und dessen Töchter – die Töchter sind Enkelkinder von Herrn Maier – sein Vermögen. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Witwe und der Sohn von Herrn Maier.  Die Enkelkinder wären nur erbberechtigt, wenn ihr Vater nicht mehr leben würde. Jeder Berechtigte erbt nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen. 

Gesetzliche Erbfolge - Ehepartner und Lebenspartnerschaften

Zu den Verwandten der ersten Ordnung gehört auch der Ehegatte, er hat deshalb ein gesetzliches Recht in der Erbfolge. Die Höhe des Erbanteils hängt allerdings eng damit zusammen, welchen Güterstand die Ehepaare vereinbart haben.   Die Regelungen ergeben sich aus § 1931 Absatz 1 BGB. Die Erben der ersteb Ordnung sind gleichberechtigt neben dem überlebenden Ehegatten.  Sind sie Verwandten der 1, oder 2, Ordnung bereits gestorben, dann erbt der überlebenden Ehepartner allein.  Diese Regelungen sind hoch kompliziert für Laien. Sollten Sie einen solchen Erbfall haben, dann erkundigen Sie sich genau über die gesetzliche Erbfolge. Wenn man als Ehepaar  diesen gesetzlichen Bestimmungen aus dem Weg gehen möchte, bietet sich das Berliner Testament an, hier können Sie sich gegenseitig begünstigen. 

Gesetzliche Erbfolge - Vermögen im Ausland

Die auf diesen Seiten beschriebene gesetzliche Erbfolge  gilt für rein deutsche Erbfälle. Dies heißt  es handelt sich um deutsche Staatsangehörige, das Erbe ist in Deutschland und alle Beteiligten haben einen deutschen Wohnsitz. Erbfälle mit einem Bezug ins Ausland könnten eventuell nach dem ausländischen Erbrecht abgehandelt werden. Möglich wäre auch eine Teilung des Nachlasses,  z. B. könnte ein Teil des Erbes nach unserem deutschem und der Rest nach dem ausländischem Recht des jeweiligen beteiligten Staatsbürgers vererbt werden. In solchen Erbfällen wäre es besser, wenn der Erblasser eine testamentarische Festlegung trifft.

Gesetzliche Erbfolge - Fazit:

Zur Vermeidung von  Überraschungen ist es immer besser,  ein Testament zu verfassen. Bei großen Vermögen  wäre es auch sinnvoll, einen Blick auf die Erbschaftsteuer – Regelungen zu werfen. Bei nichtdeutschen Erbfällen wäre es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Suchen Sie sich einen Anwalt  mit Spezialkenntnissen im (internationalen und nationalen) Erbrecht, er weiß bestimmt auch Rat bezüglich der gesetzlichen Erbfolge und im Erbschaftsteuerrecht.

Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Eine fundierte Beratung wäre auch  nur unter Kenntnis aller Umstände des individuellen Einzelfalls möglich. Für Aktualität und Richtigkeit können wir keine Gewähr übernehmen.